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Berlin (ots) - Gewöhnlicher Kinderlärm auf einem Garagenhof rechtfertigt keine
fristlose Kündigung des Mietvertrags der Eltern. Selbst wenn der Nachwuchs
entgegen eines Verbotsschilds auf dem Garagenvorplatz statt auf dem Spielplatz
spielt, liegt darin nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
grundsätzlich keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Nachbarn müssen den
üblichen Lärm spielender Kinder hinnehmen, solange keine unzumutbare
Beeinträchtigung vorliegt. Im konkreten Fall wurde nach Ansicht der Justiz weder
die Nachtruhe gestört noch ging der Lärm über das normale Maß hinaus.
(Landgericht Wuppertal, Aktenzeichen 16 S 25/08)
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