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Regenstauf (ots) - Ein Stück Lavagestein vom Vulkan, eine Flasche landestypische
Spirituose oder die Designer-Sonnenbrille aus dem Urlaubsparadies - Souvenirs
gehören für viele zum Urlaub. Was im Ausland als schönes Andenken gekauft wird,
kann bei der Rückreise zum Problem werden. "Viele Urlauber achten beim
Souvenirkauf auf den Platz im Koffer, aber nicht auf die Zollbestimmungen. Dabei
lassen sich unangenehme Überraschungen am Flughafen oder an der Grenze,
zusätzliche Abgaben oder die Beschlagnahmung von Mitbringseln mit wenigen
Minuten Vorbereitung und Blick auf die Freigrenzen und Einfuhrverbote
vermeiden", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.
Innerhalb der EU sind Souvenirs meist unproblematisch
Bei einem Urlaub in einem der 27 Mitgliedstaaten der EU kann man in der Regel
entspannt einkaufen. Für Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als
Geschenk gedacht sind, fallen meist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an.
Dennoch bedeutet das nicht, dass unbegrenzt eingekauft werden darf. Vorsicht,
heißt es bei Waren aus dem Duty-Free-Shop. Innerhalb der EU müssen diese beim
Zoll angemeldet und Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren orientiert sich der Zoll an sogenannten
Richtmengen. Werden diese deutlich überschritten, kann der Verdacht entstehen,
dass die Waren für den Weiterverkauf bestimmt sind. Dann prüfen die Behörden
genauer, ob tatsächlich noch ein Eigenbedarf vorliegt. Für Urlauber, die einige
Flaschen Wein oder regionale Spezialitäten mitbringen möchten, besteht dagegen
kein Anlass zur Sorge.
Außerhalb der EU entscheidet der Warenwert
Für Reisen in Nicht-EU-Staaten, etwa die Türkei, Ägypten, Thailand, die USA oder
die Schweiz, gelten bei der Rückkunft andere Regeln. Hier entscheidet nicht nur
die Art der Waren und deren Menge, sondern der Gesamtwert der Einkäufe darüber,
ob Abgaben fällig werden.
Wer mit dem Flugzeug oder Schiff nach Deutschland zurückkehrt, darf Waren in
Summe von bis zu 430 Euro pro Person abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit
dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus liegt die Freigrenze bei 300 Euro. Für
Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175
Euro. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können allerdings nicht addiert werden,
sie gelten strikt pro Person.
Ein Detail ist vielen Reisenden dabei unbekannt: Handelt es sich um einen
einzelnen Gegenstand wie eine teure Lederjacke oder ein Schmuckstück, dessen
Wert die Freigrenze überschreitet, entfällt die Steuerbefreiung für diesen
Artikel komplett. Das bedeutet, dass nicht nur der überschreitende Betrag
versteuert werden muss, sondern der Gesamtbetrag. Eine einzige hochwertige
Designerhandtasche oder ein hochpreisiges Smartphone können so um einiges teurer
werden als angenommen.
Genussmittel nur in begrenzten Mengen abgabenfrei
Neben den Wertgrenzen gelten für Alkohol und Tabakwaren zusätzliche
Mengenbeschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab einem Alter
von 17 Jahren unter anderem einen Liter Spirituosen mit mehr als 22
Volumenprozent oder alternativ zwei Liter alkoholische Getränke mit geringerem
Alkoholgehalt mitbringen. Zusätzlich sind vier Liter nicht schäumender Wein und
16 Liter Bier erlaubt. Auch für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak gibt es
strikte Mengenvorgaben. Werden beispielsweise mehr als 200 Zigaretten
eingeführt, sind Einfuhrabgaben zu entrichten. Auch bei Duty-free-Einkäufen
lohnt sich daher ein Blick auf die erlaubten Mengen.
Nicht jedes Souvenir darf eingeführt werden
Besondere Vorsicht ist bei Mitbringseln geboten, die aus geschützten Tieren oder
Pflanzen hergestellt wurden. Schmuck aus Korallen, Produkte aus Elfenbein,
Schildpatt oder Reptilienleder sowie manche Muschelarten können unter das
internationale Artenschutzrecht fallen. Selbst wenn diese Souvenirs am
Urlaubsort offen verkauft werden, bedeutet das nicht automatisch, dass ihre
Einfuhr nach Deutschland erlaubt ist.
Auch Pflanzen, Knollen und Samen sowie bestimmte Lebensmittel tierischen
Ursprungs unterliegen teilweise strengen Einfuhrvorschriften. Durch das
Mitbringen im Reisegepäck können Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt
werden, die heimische Pflanzen schädigen können. Zum Schutz vor Tierseuchen
unterliegen tierische Produkte veterinärrechtlichen Anforderungen und können an
der Grenze beschlagnahmt werden.
Die Einreise mit nachgeahmten oder gefälschten Designerartikeln, Marken- und
Produktkopien ist im Rahmen der privaten Nutzung und innerhalb der Freigrenzen
möglich. Solange die Artikel privat erworben und getragen werden, wird der Zoll
nicht einschreiten. Werden jedoch größere Mengen im Reisegepäck entdeckt, kann
von einem Weiterverkauf ausgegangen werden. In diesem Fall werden die Artikel
vom Zoll beschlagnahmt und es muss mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet
werden.
Medikamente gehören ebenfalls ins Blickfeld
Viele Urlauber kaufen Medikamente oder Nahrungsergänzungsmittel im Ausland ein,
weil sie dort günstiger oder in einer höheren Dosierung erhältlich sind.
Grundsätzlich dürfen Medikamente für den eigenen Bedarf eingeführt werden. Als
Orientierung gilt jedoch ein Vorrat für höchstens drei Monate. Das gilt auch für
hochdosierte Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Naturheilmittel, die in
Deutschland unter Arzneimittel fallen. Es ist zu beachten, dass manche Präparate
oder Cremes Inhaltsstoffe besitzen, die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
unterliegen.
Vorsicht bei Antiquitäten und Kulturgegenständen
Für archäologische Funde, antike Münzen, historische Skulpturen und andere
Kulturgegenstände gelten meist strenge Ausfuhr- und Einfuhrvorschriften, die
einer behördlichen Genehmigung bedürfen. Diese Vorschriften sollen Plünderungen
archäologischer Stätten verhindern, den illegalen Handel mit Kulturgütern
eindämmen und das kulturelle Erbe der Herkunftsländer schützen. Beim Erwerb von
Gegenständen von archäologischer, historischer, religiöser oder kultureller
Bedeutung sollte man daher besonders wachsam sein und im Zweifel besser auf den
Kauf verzichten.
Kaufbelege besser aufbewahren
"Werden größere Einkäufe im Ausland getätigt, sollten die Quittungen mitgenommen
und nicht vorschnell entsorgt werden", rät Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi.
Kann der Warenwert bei einer Zollkontrolle nämlich nicht nachgewiesen werden,
ist der Zoll berechtigt, den Wert zu schätzen. Das fällt nicht immer zugunsten
der Reisenden aus. Hilfreich ist es außerdem, hochwertige Gegenstände wie
Kameras oder Laptops, die bereits vor Reisebeginn im Besitz waren, im Zweifel
nachweisen zu können. So lässt sich vermeiden, dass diese irrtümlich als
Neuanschaffung eingestuft werden.
Gut informiert reist es sich entspannter
Damit die Souvenirs schöne Erinnerungen bleiben, sollte auf problematische
Mitbringsel verzichtet werden. Dann spart man sich Ärger und unnötige Kosten.
Zollgebühren, die Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchssteuern können maximal
eingespart werden, wenn die Freigrenzen für Waren, die im Reisegepäck mitgeführt
werden, bekannt sind. Hilfreich ist die kostenlose App "Zoll und Reise", die
auch offline genutzt werden kann. Für per Post oder Fracht nachgesandte Waren
gelten übrigens andere, strengere Regeln.
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Nicole Janisch, Pressereferentin
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OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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