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Berlin (ots) -
- Mietrecht erleichtert Installation von Balkonkraftwerken: Vonovia stellt
trotzdem rechtswidrige Hürden auf und verlangt Zustimmung zu überzogenen
Vorgaben
- DUH klagt auf Stopp der rechtsmissbräuchlichen, pauschalen Vereinbarung mit
überbordenden Auflagen, in der sogenannten Gestattungsvereinbarung
- Mieterinnen und Mieter müssten beispielsweise vertraglich die Haftung für
sämtliche Schäden übernehmen, selbst dann, wenn die Ursache gar nicht bei
ihnen liegt
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) klagt gegen den Wohnungskonzern Vonovia wegen der
unzulässigen Blockade von Balkonkraftwerken. Deutschlands größter Wohnkonzern
schließt Mieterinnen und Mieter ohne Außensteckdose von vornherein von der
Installation eines Balkonkraftwerks aus. Bohrlöcher und Kabelverlegungen nach
innen werden pauschal nicht gestattet. Aber auch wer als Mieterin oder Mieter
schon über eine Außensteckdose verfügt, muss vor der Anbringung des
Balkonkraftwerks eine umfassende Vereinbarung mit unverhältnismäßig hohen
Anforderungen unterzeichnen und einer Vorort-Überprüfung durch Vonovia zustimmen
- inklusive Kostenübernahme bei festgestellten Mängeln, sodass die fragwürdige
Kontrolle für Mieterinnen und Mieter zum Kostenrisiko wird. Zudem verlangt der
Konzern eine komplette Freistellung von der Haftung für sämtliche durch das
Balkonkraftwerk eventuell verursachten Schäden. Vonovia hebelt mit diesen
unangemessenen Hürden die Privilegierung von Balkonkraftwerken faktisch aus und
untergräbt die Rechte von Mieterinnen und Mietern. Die Klage auf Unterlassung
dieses systematischen Blockadekurses liegt beim Oberlandesgericht Hamm.
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin der DUH: "Vonovia stellt Mieterinnen und
Mietern aus unserer Sicht rechtswidrige Hürden bei der Anbringung von
Balkonkraftwerken in den Weg. Die umfassende Vereinbarung mit Bedingungen, die
wir für unrechtmäßig halten, soll verunsichern - und verhindert zahlreiche
Balkonkraftwerke bei Deutschlands größtem Wohnkonzern. Balkonkraftwerke wurden
vom Gesetzgeber ausdrücklich gestärkt, damit auch Menschen ohne eigenes Dach von
günstigem Solarstrom profitieren können. Einkommensschwache Mieterinnen und
Mieter sind von hohen Energiekosten besonders stark betroffen und können zum
Beispiel ihre Heizkosten und den energetischen Stand der Wohnung oft kaum
beeinflussen. Balkonkraftwerke leisten dazu einen konkreten Beitrag. Dass ein
großer Wohnungskonzern wie Vonovia diesen Zugang mit überzogenen Auflagen
erschwert, ist sozial- und klimapolitisch inakzeptabel."
Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther in Hamburg, der
die DUH in dem Verfahren juristisch vertritt: "Der Gesetzgeber hat die Rechte
von Mieterinnen und Mietern bei Balkonkraftwerken ausdrücklich gestärkt. § 554
Abs. 1 BGB privilegiert Balkonkraftwerke und dient dabei dem Klimaschutz. Das
bedeutet, dass Vermieter nur ganz ausnahmsweise Balkonkraftwerke ablehnen dürfen
und insbesondere in der Nachweispflicht für solche Ausnahmen sind. Pauschale und
überzogene Vertragsbedingungen stehen dazu im Widerspruch und hebeln die
Intention des Gesetzgebers faktisch aus. Das ist nach Mietrecht und auch nach
Energierecht unwirksam."
Florian Becker, Bundesdirektor Deutscher Mieterbund: "Wer zur Miete wohnt, darf
nicht schlechtere Möglichkeiten haben, die eigenen Energiekosten zu senken, als
Menschen mit Wohneigentum. Gerade in einer Zeit, in der immer mehr Haushalte
durch ihre Wohnkosten überlastet sind, ist das auch eine Frage der sozialen
Gerechtigkeit. Balkonkraftwerke ermöglichen Mieterinnen und Mietern, selbst von
günstigem Solarstrom zu profitieren und so ihre Energiekosten zu senken. Große
Wohnungskonzerne sollten diesen einfachen Zugang unterstützen, statt ihn durch
unnötige Auflagen zu erschweren. Mehr als die Hälfte der Menschen in Deutschland
wohnt zur Miete. Auch sie müssen Teil der Energiewende sein können und dürfen
nicht ausgeschlossen werden."
In der Gestattungsvereinbarung, deren Unterzeichnung Vonovia verlangt, ist für
Verbraucherinnen und Verbraucher zudem nicht klar ersichtlich, ob der
Wohnungskonzern den Anschluss an eine handelsübliche Außensteckdose in Form der
Schutzkontaktsteckdose ("Schukostecker") erlaubt oder ob sie weiterhin die
Installation einer speziellen Energiesteckvorrichtung verlangt. Die Ende 2025
verabschiedete Produktnorm für Steckersolargeräte gestattet indes bereits in
vielen Fällen den Anschluss von Balkonkraftwerken an einen normalen
Schukostecker - insbesondere in Kombination mit einem Wechselrichter mit Netz-
und Anlagenschutz, sodass es in diesen Fällen der Installation einer speziellen
Energiesteckvorrichtung gar nicht mehr bedarf.
Link:
Zur Klageschrift: https://l.duh.de/p260917
Pressekontakt:
Barbara Metz, Bundesgeschäftsführerin DUH
0170 7686923, mailto:metz@duh.de
Dr. Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther
040 278494-0, mailto:post@rae-guenther.de
Pressestelle, Deutscher Mieterbund
mailto:presse@mieterbund.de
DUH-Newsroom:
030 2400867-20, mailto:presse@duh.de
http://www.duh.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/22521/6353761
OTS: Deutsche Umwelthilfe e.V.
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