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Neue KfW-Heizungsförderung: Was jetzt gilt und warum der Zuschuss ab 2027 weiter sinkt (FOTO)

21.09.2026 10:07 Uhr Heid Energieberatung

Walldorf (ots) - Wer seine Heizung tauschen will, hat noch bis zum 31. Januar 2027 Zeit für einen Antrag zu den heutigen Konditionen. Danach sinken Förderhöchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus zum ersten Mal, von da an alle sechs Monate weiter. Grundlage ist die seit dem 21. Juli 2026 geltende Reform der Heizungsförderung, die den Höchstbetrag gesenkt, zwei Boni gestrichen und den Zuschuss für einkommensschwache Haushalte erhöht hat. Über mehrere tausend Euro entscheidet damit allein das Datum der Antragstellung.

Das Angebot liegt seit sechs Wochen auf dem Küchentisch. Ein Ehepaar, Anfang sechzig, Einfamilienhaus von 1987, Gasheizung aus dem Jahr 2003. Der Heizungsbauer hat eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kalkuliert, die Zahl unter dem Strich liegt bei knapp 31.000 Euro. Beide haben in der Zeitung gelesen, dass es bis zu 80 Prozent Zuschuss gibt, und rechnen mit gut 24.000 Euro vom Staat. Tatsächlich stehen ihnen nach den seit Juli geltenden Regeln 12.880 Euro zu.

Was sich bei der KfW-Heizungsförderung am 21. Juli geändert hat

Grundlage der Heizungsförderung für Privatpersonen ist das KfW-Programm 458 (https://ots.de/rSblb2) . Es beruht auf der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FA Q-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html) - Einzelmaßnahmen, die seit dem 21. Juli 2026 angewendet und am 27. August 2026 im Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde. Vier Änderungen sind für Eigentümer entscheidend.

1. Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt von 30.000 auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben es je 15.000 Euro, ab der siebten je 8.000 Euro.

2. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 20 auf 16 Prozent.

3. Der Effizienzbonus von 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen und der pauschale Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseanlagen sind ersatzlos entfallen. Die Bonusförderung besteht damit nur noch aus zwei Bausteinen.

4. Der Einkommensbonus ist dreistufig geworden. Selbstnutzende Eigentümer erhalten 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Neu ist ein Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Hauptwohnsitz im Haushalt und besteht eine Kindergeldberechtigung, erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.

Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt unverändert. Die Obergrenze aller Bausteine zusammen liegt bei 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.

Wie hoch der Zuschuss für eine neue Heizung tatsächlich ausfällt

Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und zwei Boni zusammen. Die Grundförderung von 30 Prozent bekommt jeder. Der Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent kommt für selbstnutzende Eigentümer hinzu, die eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Dazu kommt der Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Bezogen auf höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit ergibt das zwischen 8.400 und 22.400 Euro.

Die 80 Prozent existieren also. Sie gelten für eine kleine Gruppe, und sie beziehen sich auf eine kleiner gewordene Bemessungsgrundlage.

Ein Rentnerehepaar zwei Straßen weiter, Reihenhaus von 1972, funktionstüchtige Ölheizung von 1996, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 28.000 Euro, erfüllt alle drei Bausteine und kommt rechnerisch auf 86 Prozent. Gedeckelt bei 80 Prozent sind das 22.400 Euro. Vor der Reform wären es 21.000 Euro gewesen.

Beim Ehepaar mit dem Angebot auf dem Küchentisch greift der Einkommensbonus nicht, ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt über 50.000 Euro. Bleiben 46 Prozent von 28.000 Euro und damit 12.880 Euro. Vor dem 21. Juli wären es bei einer Wärmepumpe, die die Voraussetzungen für den damaligen Effizienzbonus erfüllt, 16.500 Euro gewesen. Die Differenz beträgt 3.620 Euro.

"Die Reform verteilt um, sie kürzt nicht pauschal", sagt André Heid, Geschäftsführer der Heid Energieberatung. "Einkommensschwächere Selbstnutzer können nach den neuen Regeln besser dastehen als vorher. Andere Eigentümer erhalten dagegen weniger Förderung. In der Beratung erleben wir, dass Eigentümer die Schlagzeile mit ihrem eigenen Fall verwechseln und mit einer Summe kalkulieren, die für sie nie erreichbar war."

Sinkende Fördersätze ab Februar 2027: Die Stichtage stehen fest

Anders als bei früheren Förderprogrammen muss niemand raten, wann die Konditionen schlechter werden. Die Termine sind im Merkblatt festgeschrieben, maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er vollständig.

Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt nach demselben Rhythmus um jeweils 750 Euro, erstmals am 1. Februar 2027.

Beides zusammen wirkt. Stellt das Ehepaar seinen Antrag heute, erhält es 12.880 Euro. Stellt es ihn im Februar 2027, gelten ein Höchstbetrag von 27.250 Euro und ein Klimageschwindigkeitsbonus von 12 Prozent. Im August 2027 sind es 26.500 Euro und 8 Prozent.

Förderung für Wärmepumpen ab 2027: Die Herkunft entscheidet

Vom ersten Quartal 2027 an entscheidet erstmals auch die Herkunft der Wärmepumpe über die Förderhöhe. Die Förderrichtlinie sieht dafür einen neuen Wertschöpfungsbonus vor. Geräte mit Ursprung in der Union kommen damit im Ergebnis weiterhin auf 30 Prozent, alle anderen auf 15 Prozent.

Das Merkblatt der KfW mit Stand Juli 2026 bildet diesen Bonus noch nicht ab, und die Kriterien für den Herkunftsnachweis sind bislang nicht abschließend veröffentlicht. Das genaue Datum innerhalb des ersten Quartals steht ebenfalls noch nicht fest.

Würde der Wertschöpfungsbonus nach dem 1. Februar 2027 unter den derzeit vorgesehenen Bedingungen eingeführt, ergäben sich für das Ehepaar bei einem Gerät mit Ursprung in der Union 42 Prozent Förderung. Bei einem Gerät ohne diesen Ursprung wären es 27 Prozent. Bezogen auf den dann geltenden Höchstbetrag von 27.250 Euro entspräche das 11.445 Euro beziehungsweise 7.357,50 Euro.

"Ab 2027 soll auch die Herkunft der Wärmepumpe über die Förderhöhe entscheiden", so Heid. "In Europa produziert und Ursprung in der Union sind dabei zweierlei. Geräte aus Großbritannien oder der Türkei stammen aus europäischer Fertigung, gehören aber nicht zur Union. Solange die Nachweiskriterien nicht veröffentlicht sind, sollte niemand einen Kaufvertrag auf die Erwartung stützen, der Bonus werde schon greifen."

Ein verbreiteter Irrtum: der Sanierungsfahrplan hilft hier nicht

Viele Eigentümer haben gelesen, der individuelle Sanierungsfahrplan bringe pauschal 5 Prozentpunkte mehr Förderung. Beim Heizungstausch stimmt das nicht. Der Bonus gilt für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik ohne Wärmeerzeuger und für die Heizungsoptimierung, nicht für die Heizungsförderung im Programm 458.

Hinzu kommt eine zweite Änderung vom 21. Juli 2026: Der iSFP-Bonus von 5 Prozent wird bei einem Einfamilienhaus erst gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben im jeweiligen Antrag mindestens 30.000 Euro erreichen, und er wird nur auf den Teil der Ausgaben berechnet, der über dieser Schwelle liegt. Wird die Schwelle erreicht, erhöht sich zugleich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für diese Maßnahmen von 30.000 auf 60.000 Euro.

Als Planungsinstrument bleibt der Sanierungsfahrplan wertvoll, weil er die Reihenfolge der Maßnahmen und die Dimensionierung der Heizung klärt. Die Erstellung wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude mit 50 Prozent des förderfähigen Honorars bezuschusst, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Als Rechenposten in der Zuschusskalkulation für eine neue Heizung taugt er nicht.

Wann der Förderantrag gestellt werden muss

Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist das Datum der Antragstellung. Einbau, Rechnung und Inbetriebnahme spielen dafür keine Rolle. Wer den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und den Höchstbetrag von 28.000 Euro sichern will, muss den Antrag also bis zum 31. Januar 2027 gestellt haben.

Ebenso wichtig ist die Reihenfolge, denn sie entscheidet über die Förderfähigkeit überhaupt. Zuerst erstellt ein Energieeffizienz-Experte aus der Expertenliste des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) oder das ausführende Fachunternehmen die Bestätigung zum Antrag. Dann folgt ein Liefer- oder Leistungsvertrag, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW enthält. Erst danach wird der Antrag gestellt. Ein Vertrag ohne diese Bedingung gilt als schädlicher Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus. Eine nachträgliche Ergänzung der Bedingung ist ausdrücklich unzulässig. Unabhängig davon muss der Antrag vor dem Beginn der Arbeiten vor Ort vorliegen.

Drei weitere Punkte werden regelmäßig übersehen.

- Boni können nicht nachträglich beantragt werden, die Entscheidung fällt mit dem Antrag.

- Die Kombination mit der steuerlichen Förderung nach § 35c Einkommensteuergesetz ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.

- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung, die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sollte deshalb rückwärts vom Stichtag rechnen. Handwerkerkapazitäten, Terminvorlauf und die Erstellung der Bestätigung zum Antrag brauchen Zeit. Für das Ehepaar mit dem Angebot auf dem Küchentisch ist das die eigentliche Nachricht: Die sechs Wochen, die das Angebot dort schon liegt, haben an den Förderkonditionen noch nichts geändert. Wer über den 31. Januar 2027 hinaus wartet, rechnet bereits mit niedrigeren Fördergrenzen.

Pressekontakt:

Heid Energieberatung Hauptstraße 5 69190 Walldorf Tel.: 0158 - 886 535 18 E-Mail: mailto:presse@heid-energieberatung.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/181263/6355574 OTS: Heid Energieberatung


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Heid Energieberatung
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