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Walldorf (ots) - Wer seine Heizung tauschen will, hat noch bis zum 31. Januar
2027 Zeit für einen Antrag zu den heutigen Konditionen. Danach sinken
Förderhöchstbetrag und Klimageschwindigkeitsbonus zum ersten Mal, von da an alle
sechs Monate weiter. Grundlage ist die seit dem 21. Juli 2026 geltende Reform
der Heizungsförderung, die den Höchstbetrag gesenkt, zwei Boni gestrichen und
den Zuschuss für einkommensschwache Haushalte erhöht hat. Über mehrere tausend
Euro entscheidet damit allein das Datum der Antragstellung.
Das Angebot liegt seit sechs Wochen auf dem Küchentisch. Ein Ehepaar, Anfang
sechzig, Einfamilienhaus von 1987, Gasheizung aus dem Jahr 2003. Der
Heizungsbauer hat eine Luft-Wasser-Wärmepumpe kalkuliert, die Zahl unter dem
Strich liegt bei knapp 31.000 Euro. Beide haben in der Zeitung gelesen, dass es
bis zu 80 Prozent Zuschuss gibt, und rechnen mit gut 24.000 Euro vom Staat.
Tatsächlich stehen ihnen nach den seit Juli geltenden Regeln 12.880 Euro zu.
Was sich bei der KfW-Heizungsförderung am 21. Juli geändert hat
Grundlage der Heizungsförderung für Privatpersonen ist das KfW-Programm 458
(https://ots.de/rSblb2) . Es beruht auf der Richtlinie für die Bundesförderung
für effiziente Gebäude (https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FA
Q-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html) -
Einzelmaßnahmen, die seit dem 21. Juli 2026 angewendet und am 27. August 2026 im
Bundesanzeiger bekanntgemacht wurde. Vier Änderungen sind für Eigentümer
entscheidend.
1. Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt von
30.000 auf 28.000 Euro. Für die zweite bis sechste Wohneinheit bleiben es je
15.000 Euro, ab der siebten je 8.000 Euro.
2. Der Klimageschwindigkeitsbonus fällt von 20 auf 16 Prozent.
3. Der Effizienzbonus von 5 Prozent für bestimmte Wärmepumpen und der pauschale
Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für emissionsarme Biomasseanlagen
sind ersatzlos entfallen. Die Bonusförderung besteht damit nur noch aus zwei
Bausteinen.
4. Der Einkommensbonus ist dreistufig geworden. Selbstnutzende Eigentümer
erhalten 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis
30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Neu ist
ein Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Hauptwohnsitz
im Haushalt und besteht eine Kindergeldberechtigung, erhöht sich die jeweilige
Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt unverändert. Die Obergrenze aller
Bausteine zusammen liegt bei 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind für
selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen
bis 30.000 Euro möglich, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro.
Wie hoch der Zuschuss für eine neue Heizung tatsächlich ausfällt
Der Zuschuss setzt sich aus der Grundförderung und zwei Boni zusammen. Die
Grundförderung von 30 Prozent bekommt jeder. Der Klimageschwindigkeitsbonus von
derzeit 16 Prozent kommt für selbstnutzende Eigentümer hinzu, die eine
funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung ersetzen
oder eine mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Dazu kommt der
Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Bezogen auf höchstens 28.000 Euro für die
erste Wohneinheit ergibt das zwischen 8.400 und 22.400 Euro.
Die 80 Prozent existieren also. Sie gelten für eine kleine Gruppe, und sie
beziehen sich auf eine kleiner gewordene Bemessungsgrundlage.
Ein Rentnerehepaar zwei Straßen weiter, Reihenhaus von 1972, funktionstüchtige
Ölheizung von 1996, zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen 28.000 Euro,
erfüllt alle drei Bausteine und kommt rechnerisch auf 86 Prozent. Gedeckelt bei
80 Prozent sind das 22.400 Euro. Vor der Reform wären es 21.000 Euro gewesen.
Beim Ehepaar mit dem Angebot auf dem Küchentisch greift der Einkommensbonus
nicht, ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen liegt über 50.000 Euro.
Bleiben 46 Prozent von 28.000 Euro und damit 12.880 Euro. Vor dem 21. Juli wären
es bei einer Wärmepumpe, die die Voraussetzungen für den damaligen
Effizienzbonus erfüllt, 16.500 Euro gewesen. Die Differenz beträgt 3.620 Euro.
"Die Reform verteilt um, sie kürzt nicht pauschal", sagt André Heid,
Geschäftsführer der Heid Energieberatung. "Einkommensschwächere Selbstnutzer
können nach den neuen Regeln besser dastehen als vorher. Andere Eigentümer
erhalten dagegen weniger Förderung. In der Beratung erleben wir, dass Eigentümer
die Schlagzeile mit ihrem eigenen Fall verwechseln und mit einer Summe
kalkulieren, die für sie nie erreichbar war."
Sinkende Fördersätze ab Februar 2027: Die Stichtage stehen fest
Anders als bei früheren Förderprogrammen muss niemand raten, wann die
Konditionen schlechter werden. Die Termine sind im Merkblatt festgeschrieben,
maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach
halbjährlich zum 1. Februar und 1. August um jeweils 4 Prozentpunkte. Für
Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er vollständig.
Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sinkt nach
demselben Rhythmus um jeweils 750 Euro, erstmals am 1. Februar 2027.
Beides zusammen wirkt. Stellt das Ehepaar seinen Antrag heute, erhält es 12.880
Euro. Stellt es ihn im Februar 2027, gelten ein Höchstbetrag von 27.250 Euro und
ein Klimageschwindigkeitsbonus von 12 Prozent. Im August 2027 sind es 26.500
Euro und 8 Prozent.
Förderung für Wärmepumpen ab 2027: Die Herkunft entscheidet
Vom ersten Quartal 2027 an entscheidet erstmals auch die Herkunft der Wärmepumpe
über die Förderhöhe. Die Förderrichtlinie sieht dafür einen neuen
Wertschöpfungsbonus vor. Geräte mit Ursprung in der Union kommen damit im
Ergebnis weiterhin auf 30 Prozent, alle anderen auf 15 Prozent.
Das Merkblatt der KfW mit Stand Juli 2026 bildet diesen Bonus noch nicht ab, und
die Kriterien für den Herkunftsnachweis sind bislang nicht abschließend
veröffentlicht. Das genaue Datum innerhalb des ersten Quartals steht ebenfalls
noch nicht fest.
Würde der Wertschöpfungsbonus nach dem 1. Februar 2027 unter den derzeit
vorgesehenen Bedingungen eingeführt, ergäben sich für das Ehepaar bei einem
Gerät mit Ursprung in der Union 42 Prozent Förderung. Bei einem Gerät ohne
diesen Ursprung wären es 27 Prozent. Bezogen auf den dann geltenden Höchstbetrag
von 27.250 Euro entspräche das 11.445 Euro beziehungsweise 7.357,50 Euro.
"Ab 2027 soll auch die Herkunft der Wärmepumpe über die Förderhöhe entscheiden",
so Heid. "In Europa produziert und Ursprung in der Union sind dabei zweierlei.
Geräte aus Großbritannien oder der Türkei stammen aus europäischer Fertigung,
gehören aber nicht zur Union. Solange die Nachweiskriterien nicht veröffentlicht
sind, sollte niemand einen Kaufvertrag auf die Erwartung stützen, der Bonus
werde schon greifen."
Ein verbreiteter Irrtum: der Sanierungsfahrplan hilft hier nicht
Viele Eigentümer haben gelesen, der individuelle Sanierungsfahrplan bringe
pauschal 5 Prozentpunkte mehr Förderung. Beim Heizungstausch stimmt das nicht.
Der Bonus gilt für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik
ohne Wärmeerzeuger und für die Heizungsoptimierung, nicht für die
Heizungsförderung im Programm 458.
Hinzu kommt eine zweite Änderung vom 21. Juli 2026: Der iSFP-Bonus von 5 Prozent
wird bei einem Einfamilienhaus erst gewährt, wenn die förderfähigen Ausgaben im
jeweiligen Antrag mindestens 30.000 Euro erreichen, und er wird nur auf den Teil
der Ausgaben berechnet, der über dieser Schwelle liegt. Wird die Schwelle
erreicht, erhöht sich zugleich die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für
diese Maßnahmen von 30.000 auf 60.000 Euro.
Als Planungsinstrument bleibt der Sanierungsfahrplan wertvoll, weil er die
Reihenfolge der Maßnahmen und die Dimensionierung der Heizung klärt. Die
Erstellung wird über die Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude mit
50 Prozent des förderfähigen Honorars bezuschusst, höchstens 650 Euro bei Ein-
und Zweifamilienhäusern und 850 Euro bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Als
Rechenposten in der Zuschusskalkulation für eine neue Heizung taugt er nicht.
Wann der Förderantrag gestellt werden muss
Maßgeblich für die Höhe der Förderung ist das Datum der Antragstellung. Einbau,
Rechnung und Inbetriebnahme spielen dafür keine Rolle. Wer den
Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und den Höchstbetrag von 28.000 Euro
sichern will, muss den Antrag also bis zum 31. Januar 2027 gestellt haben.
Ebenso wichtig ist die Reihenfolge, denn sie entscheidet über die
Förderfähigkeit überhaupt. Zuerst erstellt ein Energieeffizienz-Experte aus der
Expertenliste des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) oder das
ausführende Fachunternehmen die Bestätigung zum Antrag. Dann folgt ein Liefer-
oder Leistungsvertrag, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug
auf die Zusage der KfW enthält. Erst danach wird der Antrag gestellt. Ein
Vertrag ohne diese Bedingung gilt als schädlicher Vorhabenbeginn und schließt
die Förderung aus. Eine nachträgliche Ergänzung der Bedingung ist ausdrücklich
unzulässig. Unabhängig davon muss der Antrag vor dem Beginn der Arbeiten vor Ort
vorliegen.
Drei weitere Punkte werden regelmäßig übersehen.
- Boni können nicht nachträglich beantragt werden, die Entscheidung fällt mit
dem Antrag.
- Die Kombination mit der steuerlichen Förderung nach § 35c
Einkommensteuergesetz ist für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung, die KfW entscheidet im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sollte deshalb rückwärts vom Stichtag
rechnen. Handwerkerkapazitäten, Terminvorlauf und die Erstellung der Bestätigung
zum Antrag brauchen Zeit. Für das Ehepaar mit dem Angebot auf dem Küchentisch
ist das die eigentliche Nachricht: Die sechs Wochen, die das Angebot dort schon
liegt, haben an den Förderkonditionen noch nichts geändert. Wer über den 31.
Januar 2027 hinaus wartet, rechnet bereits mit niedrigeren Fördergrenzen.
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