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Düsseldorf (ots) - Für gesetzlich Krankenversicherte wird die
Gesundheitsversorgung in den kommenden Jahren an einigen Stellen teurer. Mit dem
"GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz"
(https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/228/VO) will die Bundesregierung die
Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren und den Anstieg der
Zusatzbeiträge bremsen. Dafür werden unter anderem Zuzahlungen angehoben und
Leistungen teilweise eingeschränkt. Aber auch Arbeitnehmer mit einer privaten
Krankenvollversicherung sind von der Reform betroffen. Die ARAG Experten
erklären, was sich ändert, wann die neuen Regeln gelten und worauf Versicherte
achten sollten.
Was gilt wann?
Bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes am 30. Juli 2026 dürfen homöopathische
und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der
gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Bis Ende 2026 können
Krankenkassen entsprechende Leistungen zwar noch freiwillig über ihre Satzung
übernehmen, ab 1. Januar 2027 entfällt auch diese Möglichkeit.
Ebenfalls ab 1. Januar 2027 steigen zudem die gesetzlichen Zuzahlungen.
Zuschüsse für Zahnersatz werden laut ARAG Experten reduziert. Darüber hinaus
werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze
außerplanmäßig angehoben.
Ab 2028 wird die bislang beitragsfreie Familienversicherung für viele Ehegatten
und eingetragene Lebenspartner eingeschränkt. Für sie kann dann ein zusätzlicher
Beitrag anfallen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert. Für bestimmte
Lebenssituationen sind Ausnahmen vorgesehen.
Zuzahlungen für Medikamente und andere Leistungen steigen ab 2027
Ab Januar steigen die Zuzahlungen für Arznei- und Hilfsmittel: Versicherte
zahlen weiterhin grundsätzlich zehn Prozent der Kosten selbst, künftig jedoch
mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro. Bei einem Medikament für 80 Euro sind das
beispielsweise acht Euro, bei Kosten von 200 Euro greift die neue Obergrenze von
15 Euro. Für Heilmittel wie Physio-, Ergotherapie oder Logopädie sowie für
häusliche Krankenpflege gilt ebenfalls eine Zuzahlung von zehn Prozent der
Kosten. Hinzu kommt eine fixe Zuzahlung von 15 Euro je Verordnung statt bisher
zehn Euro.
Auch die Zuzahlung für einen stationären Krankenhausaufenthalt steigt nach
Angaben der ARAG Experten: Statt bisher zehn Euro müssen Versicherte künftig 15
Euro pro Tag zahlen. Die Begrenzung auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr bleibt
bestehen. Bei einem 14-tägigen Krankenhausaufenthalt wären das beispielsweise
210 Euro statt bisher 140 Euro.
Krankenkasse zahlt künftig weniger für Zahnersatz
Auch beim Zahnersatz müssen sich gesetzlich Versicherte laut ARAG Experten auf
höhere Eigenanteile einstellen. Der Festzuschuss der gesetzlichen
Krankenversicherung für die Regelversorgung sinkt ab 2027 von derzeit 60 auf 50
Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, erhält künftig nach fünf Jahren einen
Zuschuss von 60 statt bisher 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 statt bisher 75
Prozent.
Private Krankenzusatzversicherungen decken allerdings häufig automatisch die
gestiegenen Eigenanteile ab, sodass für den Versicherten keine Mehrbelastung
aufgrund der neuen Regelungen entsteht. Für gesetzlich Krankenversicherte sind
solche Zusatzversicherungen bereits weit verbreitet: Rund 32 Millionen Verträge
(https://www.pkv.de/verband/presse/pressemitteilungen/pkv-branchenzahlen-private
-krankenversicherung-auch-2025-mit-stabilem-wachstum/) bestehen derzeit.
Die Härtefallregelung bleibt bestehen. Menschen mit geringem Einkommen können
deshalb weiterhin einen vollständigen Zuschuss zur medizinisch notwendigen
Regelversorgung erhalten.
Beitragsbemessungsgrenze und Jahresarbeitsentgeltgrenze - was ist der
Unterschied?
Zwei Begriffe sorgen hier regelmäßig für Verwirrung: die
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Die BBG legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung berechnet werden. Wer mehr verdient, zahlt auf den
darüber liegenden Teil seines Einkommens keine zusätzlichen Beiträge. Die BBG
liegt nach Angaben der ARAG Experten 2026 bei 69.750 Euro jährlich
beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich.
Die JAEG, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, entscheidet dagegen darüber,
ob Arbeitnehmer aufgrund ihres Einkommens grundsätzlich in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro
jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.
Wer als Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die JAEG
überschreitet, wird grundsätzlich versicherungsfrei und kann sich privat
krankenversichern. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dabei nicht auf
eine einmalige Überschreitung ankommt, sondern dass das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich dauerhaft über der Grenze liegt.
2027: Zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen
Für 2027 gelten je nach Beginn der privaten Krankenversicherung zwei
unterschiedliche Versicherungspflichtgrenzen: Bei einem Vertragsbeginn bis zum
31. Dezember 2026 gilt die regulär fortgeschriebene JAEG von voraussichtlich
rund 81.000 Euro jährlich. Beginnt die private Krankenversicherung am 1. Januar
2027 oder später, gilt die außerordentlich erhöhte JAEG von voraussichtlich rund
84.600 Euro jährlich. Die endgültigen Werte werden laut ARAG Experten erst mit
der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Herbst 2026 bekannt gegeben.
Auch die BBG wird 2027 außerplanmäßig angehoben. Sie soll voraussichtlich bei
rund 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich liegen. Das
bedeutet für Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze,
dass ein größerer Teil ihres Einkommens beitragspflichtig wird. Die tatsächliche
Mehrbelastung hängt unter anderem vom Einkommen und vom Zusatzbeitrag der
jeweiligen Krankenkasse ab.
Vertragsbeginn bis zum 31. Dezember 2026
Für Arbeitnehmer, deren private Krankenversicherung spätestens am 31. Dezember
2026 beginnt, gilt 2027 die regulär fortgeschriebene JAEG von voraussichtlich
rund 81.000 Euro. Werden sie zum Jahreswechsel von dieser Grenze eingeholt und
dadurch wieder versicherungspflichtig, können sie wie bisher eine Befreiung von
der Versicherungspflicht beantragen.
Wer noch vor der außerordentlichen Erhöhung der JAEG in die private
Krankenversicherung wechseln möchte, sollte einen Versicherungsschutz spätestens
zum 1. Dezember 2026 festlegen. Dafür muss die gesetzliche Krankenversicherung
spätestens zum 30. September 2026 gekündigt werden, da eine zweimonatige
Kündigungsfrist gilt.
Vertragsbeginn ab dem 1. Januar 2027
Beginnt die private Krankenversicherung am 1. Januar 2027 oder später, gilt die
außerordentlich erhöhte JAEG von voraussichtlich rund 84.600 Euro. Maßgeblich
sind die zu diesem Zeitpunkt geltende Grenze und das regelmäßige
Jahresarbeitsentgelt bei Versicherungsbeginn. Wird die Grenze nicht
überschritten, bleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig. Eine Befreiung ist dann nicht allein deshalb möglich,
weil die Entscheidung für den Wechsel bereits 2026 getroffen wurde.
Um unnötige Vertragsstornierungen und Unstimmigkeiten zu vermeiden, empfehlen
die ARAG Experten, Versicherungsbeginn und voraussichtliches Einkommen
frühzeitig sorgfältig zu prüfen und sich bei Einkommen in der Nähe der
maßgeblichen Grenze individuell beraten zu lassen.
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Pressekontakt:
Christian Danner
Pressesprecher ARAG SE
Telefon: 0211 963-2217
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