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Neustadt a. d. W. (ots) - Am 1. Juli 2026 sind die Renten um 4,24 Prozent
gestiegen. Möglicherweise sind dadurch mehr Rentnerinnen und Rentner
verpflichtet, künftig eine Steuererklärung abzugeben. Das muss aber nicht
gleichbedeutend mit einer Steuernachzahlung sein. Der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details.
Steuersorgen von Rentnerinnen und Rentnern häufig unbegründet
Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner fürchten im Fall von Rentenerhöhungen, dass
sie plötzlich Steuern zahlen müssen. "Die Sorge ist in sehr vielen Fällen aber
unbegründet", weiß VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Grund dafür sind unter
anderem der Rentenfreibetrag und die Möglichkeit, auch als Rentnerin oder
Rentner verschiedene Kosten steuerlich geltend zu machen. "Und selbst wenn durch
eine Rentenerhöhung Steuern fällig werden, sind diese zunächst eher gering", so
Rauhöft.
Wann müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Laut der Deutschen Rentenversicherung haben 2025 in Deutschland rund 21,5
Millionen Menschen eine gesetzliche Rente bezogen. Diese dürfen sich erneut über
eine ansehnliche Erhöhung freuen: Zum 1. Juli 2026 sind Renten bundeseinheitlich
um 4,24 Prozent gestiegen. Da auch Rentnerinnen und Rentner ab einer gewissen
Grenze Steuern zahlen müssen, stellt sich für viele die Frage, ob sie künftig
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind.
Grundsätzlich gilt: Überschreitet der Gesamtbetrag der Einkünfte den
Grundfreibetrag, müssen Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben.
Für das Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro).
Ein Teil der Altersrente ist zwar steuerfrei, allerdings zählen zu besagtem
Gesamtbetrag auch noch zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieteinnahmen, einer
Witwenrente oder einer betrieblichen Altersversorgung. Wer mit allem zusammen
beispielsweise auf 13.000 Euro kommt, liegt über dem Grundfreibetrag und muss
eine Steuererklärung abgeben - aber nicht automatisch Steuern zahlen.
Was hat es mit dem Rentenfreibetrag auf sich?
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt pro Renteneintrittsjahrgang, und
zwar seit 2023 um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Zuvor war er um 1,0 Prozentpunkte
pro Rentenjahrgang angehoben worden, der langsamer steigende Besteuerungsanteil
wurde Anfang 2024 mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend ab 2023
beschlossen. Wer in diesem Jahr in Rente geht, hat einen Besteuerungsanteil von
84 Prozent der Rente. Das heißt im Umkehrschluss: Der Rentenfreibetrag liegt bei
16 Prozent - dieser bleibt steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass für die 84
Prozent auf jeden Fall Steuern gezahlt werden müssen. Denn das hängt auch noch
von möglicherweise absetzbaren Ausgaben ab.
Wichtig: Der persönliche Rentenfreibetrag wird als Summe erst im zweiten
Rentenjahr festgeschrieben, also für die erste volle Jahresbruttorente. Dieser
Freibetrag bleibt dann lebenslang unverändert - auch wenn sich die Rente durch
eine Rentenanpassung erhöht.
Beispielrechnung zur Besteuerung einer Altersrente
Ein Rentner bezog ab dem 1. August 2024 eine Regelaltersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Sein steuerpflichtiger Rentenanteil beträgt
damit 83 Prozent. Der steuerfreie Teil seiner Rente wurde dann im Jahr 2025
verbindlich festgeschrieben. Hat er beispielsweise 2025 insgesamt 14.000 Euro an
Rentenleistungen bezogen, ergab sich daraus ein zu versteuernder Anteil von
11.620 Euro (83 Prozent von 14.000 Euro).
Somit beträgt der steuerfreie Anteil 2.380 Euro (17 Prozent von 14.000 Euro) -
dieser gilt lebenslang. Und auch mit der jetzigen Rentenerhöhung von 4,24
Prozent liegt er mit dem steuerpflichtigen Anteil seiner Rente nicht über dem
Grundfreibetrag und muss weder eine Steuererklärung abgeben noch Steuern zahlen.
Was können Rentnerinnen und Rentner von der Steuer absetzen?
Kommen zu dem Beispiel jedoch weitere Einkünfte hinzu, ergibt sich recht schnell
die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Das heißt aber noch lange nicht,
dass am Ende auch tatsächlich Steuern fällig werden. Denn Rentnerinnen und
Rentner können auf jeden Fall Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung und unter Umständen auch noch andere Ausgaben steuerlich
geltend machen, zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe
Dienstleistungen oder Handwerkerkosten. Diese können sich steuermindernd
auswirken.
Wer also wegen der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2026 plötzlich mehr als den
Grundfreibetrag von 12.348 Euro erhält, muss sich nicht direkt Sorgen machen.
Zwar ist er oder sie möglicherweise nun zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet - das heißt aber nicht, dass zwangsläufig auch Steuern fällig
werden. Um alle Möglichkeiten auszuschöpfen, kann sich eine Mitgliedschaft in
einem Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung lohnen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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