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Neustadt a. d. W. (ots) - In den meisten Bundesländern haben die Sommerferien
bereits begonnen, die weiteren folgen: Für viele Schülerinnen und Schüler oder
auch Studierende eine gute Gelegenheit, sich mit einem Ferienjob eigenes Geld zu
verdienen. In einigen Fällen wird vom Verdienst aber Lohnsteuer abgezogen - wann
das der Fall ist und wie die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer vom
Finanzamt wieder zurückgeholt werden kann, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig
Zigtausend junge Leute treten im Sommer einen Ferienjob an, laut einer etwas
älteren Statistik von 2023 alleine 350.000 zwischen 15 und 18 Jahren. Dazu
kommen zahlreiche Studierende. Grundsätzlich dürfen volljährige Schülerinnen,
Schüler und Studierende bis zu drei Monate (70 Arbeitstage) pro Jahr in Vollzeit
arbeiten, ohne dass die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Das gilt
dann als kurzfristige Beschäftigung. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, darf
während der Ferien ganztags arbeiten, jedoch höchstens für vier Wochen im Jahr
(20 Arbeitstage). Schülerinnen und Schülern zwischen 13 und 15 Jahren ist es mit
Zustimmung der Eltern erlaubt, für maximal zwei Stunden am Tag einer leichten
Tätigkeit nachzugehen.
Unabhängig vom Alter gilt: Wer Einkommen erzielt, ist in Deutschland
grundsätzlich steuerpflichtig. Auch wenn sie oder er noch Schüler oder Student
beziehungsweise Studentin ist. Steuerpflichtig zu sein, heißt aber nicht, dass
man automatisch Steuern bezahlen muss. Denn hier kommt der Grundfreibetrag ins
Spiel: Im Jahr 2026 liegt dieser bei 12.348 Euro, und erst für den darüber
liegenden Teil des Einkommens werden Steuern fällig. Und dennoch werden vom Lohn
für den Ferienjob nicht selten Steuern abgezogen - doch diese lassen sich mit
einer Steuererklärung für das betreffende Jahr wieder zurückholen.
Eine Steuererklärung kann sich für Ferienjobber lohnen
Ein 19-jähriger Schüler, ledig und kinderlos, nutzt seine Sommerferien im Juli
2026, um sich mit einem Ferienjob Geld zu verdienen. Ab wann wird dabei
Lohnsteuer fällig? Wie hoch fällt diese aus? Und was passiert, wenn er eine
Steuererklärung abgibt?
Beispiel 1: Der Schüler verdient im Juli 1.000 Euro
- Lohnsteuerabzug: 0 Euro
- Auszahlungsbetrag: 1.000 Euro
- Steuererklärung: Lohnt sich nicht
Beispiel 2: Der Schüler verdient im Juli 1.500 Euro
- Lohnsteuerabzug: 11 Euro
- Auszahlungsbetrag: 1.489 Euro
- Steuererklärung: Lohnt sich, da 11 Euro zurückerstattet werden
Beispiel 3: Der Schüler verdient im Juli 3.000 Euro
- Lohnsteuerabzug: 310 Euro
- Auszahlungsbetrag: 2.690 Euro
- Steuererklärung: Sollte nicht versäumt werden, da 310 Euro zurückerstattet
werden
Hinweis zur Berechnung: Der Schüler hat über den Ferienjob hinaus im Jahr 2026
keine weiteren Einkünfte. Da er 70 Tage im Jahr in Vollzeit arbeiten darf, ohne
dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, gibt es hier keinen Abzug.
Sollte eine Konfessionszugehörigkeit vorliegen, wird unter bestimmten Umständen
auch noch Kirchensteuer abgezogen, die aber ebenfalls in der Steuererklärung
geltend gemacht werden kann.
VLH-Tipp: Gerade bei Ferienjobs mit höherem Verdienst sollten Schülerinnen,
Schüler und Studenten für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung
abgeben. In vielen Fällen führt diese dazu, dass die einbehaltene Lohnsteuer
vollständig zurückerstattet wird.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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