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Düsseldorf (ots) - Die UWG-Novelle definiert neue Regelungen zu
Nachhaltigkeitsaussagen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sieht hierin
allerdings die Gefahr erhöhter Rechtsunsicherheit, zusätzlicher Bürokratie,
zunehmender zivilrechtlicher Risiken und Schadensersatzrisiken. Dies könnte dazu
führen, dass Unternehmen Nachhaltigkeitsinformationen künftig nicht mehr offen
kommunizieren. Inwieweit Unternehmen und Prüfer trotz UWG-Novelle weiterhin
rechtssicher ihre Umweltleistungen darstellen können, dazu hat das IDW ein
Fragen- und Antworten-Papier veröffentlicht.
Mit der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird die
Umsetzung der europäischen Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, Richtlinie
(EU) 2024/825) in deutsches Recht vollzogen. Ziel der EmpCo-Richtlinie ist es u.
a., Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen und sie zu
befähigen, informiertere Entscheidungen zu treffen. Durch die neuen Regelungen
im UWG werden verschärfte Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen von
Unternehmen festgelegt.
"Nachhaltigkeitskommunikation muss verlässlich sein und darf Verbraucher nicht
in die Irre führen. Das Ziel der EmpCo-Richtlinie ist daher grundsätzlich
richtig und nachvollziehbar", sagt Melanie Sack, IDW Vorstandssprecherin.
"Glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation setzt belastbare Informationen,
nachvollziehbare Kriterien und eine transparente Dokumentation voraus."
Das IDW weist jedoch darauf hin, dass durch die neuen Regelungen erhebliche
Rechtsunsicherheiten auf die Unternehmen zukommen, und sieht das Risiko, dass
diese zusammen mit zusätzlichen Compliance-Belastungen und steigenden
zivilrechtlichen Risiken Unternehmen dazu veranlassen könnten,
nachhaltigkeitsbezogene Aussagen eher zu vermeiden als transparent zu
kommunizieren. Werden Nachhaltigkeitsinformationen zunehmend als Auslöser von
zivilrechtlichen Risiken und Schadensersatz wahrgenommen, gerät ihr eigentlicher
Nutzen in den Hintergrund: Die transparente Darstellung von Chancen, Risiken,
Zielen und Fortschritten eines Unternehmens.
"Neue Regelungen zur Nachhaltigkeitskommunikation dürfen daher nicht dazu
führen, dass zur Vermeidung rechtlicher Risiken sinnvolle
Nachhaltigkeitskommunikation abnimmt oder sich zu einer bürokratischen
Compliance-Übung entwickelt", betont Melanie Sack.
Eine zentrale Neuerung im UWG betrifft sog. Umweltaussagen über künftige
Umweltleistungen gegenüber Verbrauchern. Diese gelten künftig dann als
irreführend, wenn sie ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und
überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen
Umsetzungsplan festgelegt sind, getroffen werden. Der Umsetzungsplan ist
außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen zu prüfen.
Die Gesetzesbegründung zur UWG-Novelle nennt auch Wirtschaftsprüfer als
sachkundige Prüfer.
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterstützt Unternehmen dabei,
Nachhaltigkeitsaussagen nachvollziehbar, verlässlich und regelkonform zu
gestalten. Zur Unterstützung seiner Mitglieder hat das IDW ein Fragen- und
Antworten-Papier zur Prüfung von Umsetzungsplänen nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG
veröffentlicht. Es bietet Orientierung zu zentralen Auslegungsfragen und hilft
dem Berufsstand, Unternehmen in einem von Unsicherheit geprägten Umfeld
verlässlich zu begleiten.
"Verbraucherschutz, glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation und
Rechtssicherheit dürfen keine Gegensätze sein und nicht mit unnötigem
bürokratischen Aufwand einhergehen. Unternehmen brauchen klare, praxistaugliche
Regeln, damit sie transparent über ihre Nachhaltigkeitsleistungen informieren
können", betont IDW Vorstandssprecherin Sack.
Pressekontakt:
Holger Externbrink
Director Communications
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
Roßstr. 74, 40476 Düsseldorf
T: +49 211 4561 427
mailto:holger.externbrink@idw.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/115568/6351944
OTS: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
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